Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma JUNGE Raumausstattungen
Die nachstehenden Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der Firma JUNGE Raumausstattungen ( Auftragnehmer ) Einkaufsbedingungen von Auftraggebern ( Abnehmern ) gelten nur insoweit, als diese unseren Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen- wie Abbildungen, Zeichnungen, Masse und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.
Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne der §§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) ist, gilt für alle Bauleistungen – insbesondere Bodenbelags- und Konfektionsleistungen - die Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB, Teile B und C ). Diese Leistungen entsprechen den für den Auftragnehmer geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften ( ATV ), soweit nicht nachstehend oder in Auftragsbestätigungen etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmung zur Verfügung zu stellen.
Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen ( Farbe und Maserung ) sowie bei Textilien ( Gewebe und Farbe ) bleiben vorbehalten.
Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich, spätestens nach 5 Tagen zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder-leistungen.
Bei Mängelrügen muss der Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist eine zweite Nacherfüllung möglich und es kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die Leistung ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegennimmt, kann dieser wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung / Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig erscheint. Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, kann der Auftraggeber anstelle der Herabsetzung der Vergütung auch Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen ( Bodenbelags- und Konfektionsarbeiten ) nach den Bestimmungen des BGB übernommen. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher, gilt für Bauleistungen die Verjährungsfrist nach VOB /B ( sh. Ziff.3 ). Die Verjährungsfrist für die übrigen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern ( sh. Ziff.7 Satz 4 )1 Jahr. Ansprüche aus Reparaturarbeiten, z.B. an Bodenbelägen, Polstermöbel, Sonnenschutz oder Stoffen, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Schadenersatzansprüche nachdem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftagnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten gesondert ( z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld ) in Rechnung gestellt.
Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Die Preise für Endverbraucher sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Für Nicht-Verbraucher ( Unternehmer ) wird die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist- als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/ oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumass entsprechend den einschlägigen DIN -Vorschriften, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB/C ) enthalten sind. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, unmittelbar nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu leisten. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Sicherheitsleistungen statt bzw. neben der Anzahlung zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsanordnung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen incl. Verzugszinsen von 5 % fällig.
Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk öffentlich bestellt und vereidigt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber abzutreten. Zahlungen an den Auftragnehmer können in diesem Fall mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Factor geleistet werden, an den die Ansprüche abgetreten wurden.
Erfüllungsort ist – soweit es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt, der Sitz des Auftragnehmers. Soweit es sich bei dem Auftragnehmer nicht um einen Verbraucher handelt, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Für abgetretene Forderungen gilt in diesem Fall nach Wahl des Factors auch der Sitz des Factors als Gerichtsstand als vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Die Vertragsabschließenden sind verpflichtet, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinne des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt für den Fall, dass erforderliche Regelungen einiger Punkte in dem Vertrag übersehen worden sind.
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